AStA der Medizinischen Hochschule Hannover

»Dieses Gesetz gefährdet Ihre Demokratie«

Prävention als Maßnahme, Krankheiten vorzubeugen ist eine ur-medizinische Aufgabe. Entscheidend für den Erfolg einer Präventionsmaßnahme sind dabei:

  • dass die Maßnahme zielgerichtet ist und den Ursache des Problems adressiert
  • die Ursache-Wirkung-Beziehung offenbar wird
  • Akzeptanz der Maßnahme. Das bedeutet im weiteren Sinne auch die Bereitschaft auf bestimmte Annehmlichkeiten zu verzichten oder Aufwände in Kauf zu nehmen

Viele medizinisch begründete Maßnahmen zur Prävention beziehen sich auf Bereiche des allgemeinen, täglichen Lebens; Im Sinne einer Vorbeugung vor allem auf das der gesunden Menschen. So bestimmen ärztliche Ratschläge auch die Entwicklung gesellschaftlichen Zusammenlebens.

Anders als bei Medikamenten oder Tabakwaren sind die Risiken von Regierungshandeln nicht deklarationspflichtig.

Anderenfalls müsste auf dem Gesetzentwurf des »Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz« stehen:

»Dieses Gesetz gefährdet Ihre Demokratie«

oder

»Dieses Gesetz enthält über 30 Paragraphen, die Freiheiten einschränken und den Rechtsstaat unterminieren«

Wir erkennen in dem intransparenten Umgang mit dem Gesetzesvorhaben einen Mangel: einen Mangel an Aufklärung und Beteiligung.

Die  von der CDU und SPD geführten Landesregierung angestrebten massiven Ausweitungen der polizeilichen Befugnisse sind nicht geeignet Verbrechen zu verhindern oder Sicherheit zu gewährleisten. Sie torpedieren unseren Rechtsstaat und verwandeln ihn in einen Überwachungsstaat.

Als Bürgerinnen und Bürger und angehende Ärtzinnen und Ärzte erklären wir uns mit dem Gesetzesentwurf und den damit verbunden Absichten der Landesregierung nicht einverstanden.

Dieses Gesetz bedroht rechtsstaatliche Prinzipien, persönliche Freiheiten und politisch aktive Gruppen.

Wir warnen vor den weitreichenden Folgen dieses Gesetztes wie

  • der Umkehr der Unschuldsvermutung und
  • der Aufhebung der Gewaltenteilung.

Deshalb schließen wir uns dem Bündnis »NoNPOG« (www.nonpog.de) an, informieren über das Gesetzesvorhaben und rufen zu allgemeinen Protesten dagegen auf!

Folgende Neuregelungen lehnen wir ab:

Polizeiliche Sanktionen und Überwachungsmaßnahmen gegen konkrete Personen bei bloßer Annahme der zukünftigen Begehung einer terroristischen Straftat

  • Meldeauflagen ohne Richter*innenvorbehalt (§ 16 a)
  • Aufenthaltsvorgaben u. Kontaktverbote ohne Richter*innenvorbehalt (§ 17 b)
  • Elektronische Fußfessel ohne Richter*innenvorbehalt (§ 17 c)
  • Durchsetzungs- und Präventivgewahrsam bis zu 74 Tage (§ 18 I Nr. 3)
  • Videoüberwachung im Gewahrsam (§ 20 IV S. 4)
  • Polizeiliche Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 33 a)
  • Polizeiliche Online-Überwachung mittels Trojaner (§ 33 d I)
  • Verdeckte Personen-Observation (§ 34 I)
  • Verdeckte Bild- und Sprachaufzeichnungen sowie Aufenthaltsermittlungen außerhalb von sowie in und aus Wohnungen (§§ 35, 35 a i. V. m. § 34 I)
  • Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittler*innen (§§ 36, 36 a)

Verschärfte Strafverfolgung von Versammlungsteilnehmenden

  • Einordnung des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gem. § 125 a StGB als Straftat von erheblicher Bedeutung gem. § 2 Nr. 14 b, um Demonstrierende durch technische Mittel, Observationen und V-Leute präventiv überwachen zu können (§§ 34 I, 36)
  • Vermummung auf Versammlungen (Demonstrationen) als Straftat (Art. 2)

Überwachung des öffentlichen Raums bei bloßer Annahme der zukünftigen Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sowie Zugriff auf Daten Dritter

  • Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 32 I)
  • Bildübertragung aus öffentlich zugänglichen Räumen (§ 32 III)
  • Bild- und Tonaufnahmen mittels polizeilicher Bodycams (§ 32 IV)
  • Videoüberwachung zur Geschwindigkeitskontrolle (Section Contol) (§ 32 VIII)
  • Einsichtnahme in und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume (§ 32 a)

Zusätzliche Mittel zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges

  • Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker, Taser) noch vor Schlagstockeinsatz (§ 69 IV)

Weitere Informationen

/jw