AStA der Medizinischen Hochschule Hannover

Das Verbot der Eizellspende – Diskriminierung oder Schutz?

Autorin: Victoria Heins

Disclaimer: 
In diesem Artikel werden die Bezeichnungen Eizellspenderin und Frau verwendet. Diese Entscheidung dient der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Themenkomplexes. Angesprochen sind ausdrücklich alle Personen, die über Ovarien verfügen und zur Eizellabgabe fähig sind – unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, wie etwa trans Männer oder nicht-binäre Personen. Wir sind uns bewusst, dass Sprache Realitäten prägt, und wählen diese Form als notwendigen Kompromiss, um die komplexen rechtlichen, ethischen und medizinischen Inhalte zu vermitteln.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dient als breitgefächerte Einführung in das Thema. 

Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist in der Gesundheitsbranche ein komplexes Thema. Dabei ist geschlechterspezifische Medizin in vielen Bereichen überlebenswichtig: Arzneistoffe werden unterschiedlich metabolisiert, ein Herzinfarkt präsentiert sich verschieden und Normwerte im Labor variieren zum Teil erheblich. Doch die Kritik an der historischen und persistierenden Benachteiligung des weiblichen Geschlechts in Forschung und Versorgung ist heute lauter denn je und auch, wenn nach oben hin noch viel Luft ist, lassen sich langsam, aber sicher Fortschritte verzeichnen. Förderungen zur Schließung der Gender Data Gap, beispielweise durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, sollen die Untersuchung geschlechtersensibler Medizin vorantreiben1.

Ein Streitpunkt, der die Frage aufwirft, inwiefern eine Gleichheit der Geschlechter verfehlt wird und durchgesetzt werden müsste, findet sich in der Reproduktionsmedizin. Während die Samenspende, bei der mithilfe des Spendersamens ein Kind gezeugt werden kann, in Deutschland legal ist, ist die Eizellenspende verboten. Geregelt wird das über §1 Missbräuchliche Anwendungen von Fortpflanzungstechniken, des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz; ESchG)2. Das Gesetz von 1990 legt nicht nur einen rechtlichen Rahmen für das Klonen von Menschen oder die Erschaffung von Chimären, sondern behandelt auch die extrauterine Fertilisation, die Präimplantationsdiagnostik und verbietet die Übertragung einer Eizelle von einer auf eine andere Frau auf verschiedenste Weise. Kritik wird seitens der deutschen Reproduktionsmedizin und Rechtswissenschaft immer wieder geübt. Das Gesetz sei zu restriktiv, von neuen Erkenntnissen der Wissenschaft überholt und dränge behandelnde Ärzt*innen dazu, in rechtlichen Graubereichen arbeiten zu müssen (Mehr zum ESchG und der Eizellentnahm findet ihr im Artikel „Über KI und die Zukunft der Reproduktionsmedizin – Ein Tag im Fertility Center Berlin“ aus der vergangenen, 134. Ausgabe der curare).

Angesichts der steigenden Zahlen künstlicher Befruchtungen und der Fortschritte der reproduktionsmedizinischen Techniken, stellt sich die Frage, warum dieses Verbot noch immer gilt. Handelt es sich dabei etwa um den Schutz der Frau oder um nichts als eine weitere Form der strukturellen Diskriminierung von FLINTA*?

Zunächst sollte definiert werden, wer direkt von einer Legalisierung der Eizellenspende profitieren könnte. Primär sind das infertile und subfertile Menschen, beispielsweise aufgrund einer verfrühten Menopause vor dem 40. Lebensjahr, hormoneller Störungen oder onkologischer Therapien. Menschen mit schwerwiegenden erblichen Erkrankungen könnten sich ihren Kinderwunsch erfüllen, ohne die Gefahr einzugehen, ihre Krankheit zu vererben und auch in lesbischen Paaren hätten beide Partnerinnen über eine Eizellspende aktive Teilhabe an der Entstehung ihres Kindes (ROPA-Methode; reception of oocytes from partner).

Weshalb wird den Paaren nun diese Möglichkeit verwehrt?

Medizinische Risiken

Das größte Argument, das sich für das Verbot der Eizellspende zu halten scheint, ist, dass die Gewinnung der Eizellen mit einem großen Aufwand und damit verbundenen Risiken einhergehe ­– gerade verglichen mit der Samenspende. Na klar, in einen Becher zu ejakulieren ist nicht vergleichbar mit zweiwöchiger Hormontherapie und einer anschließenden transvaginalen Punktion. 

Die hormonelle Stimulation in Vorbereitung auf die Eizellentnahme birgt das größte Risiko der Behandlung. Bei etwa 0,2-1%3 aller Zyklen assistierter Reproduktion, trat das ovarielle Hyperstimulationssyndrom (OHSS) auf. Dabei kommt es zwischen 3 bis 12 Tagen nach Ovulationsinduktion zu vergrößerten Follikeln, zystischen Ovarien und einer Verschiebung der Körperflüssigkeiten in die Körperhöhlen. Klinisch äußert sich das OHSS in abdominellen Beschwerden, Diarrhoe, Übelkeit, Erbrechen bis hin zu Aszites, Pleuraergüssen und auf der höchsten Stufe kommt es zur Hämokonzentration, einhergehend mit erhöhter Gerinnungsneigung und Nierenfunktionseinschränkung4. Therapieren lässt es sich mit low-dose Heparin, um thrombotische Ereignisse zu vermeiden, einer Flüssigkeitsbilanzierten Volumengabe, Schmerzmanagement und falls nötig Aszites- oder Pleurapunktionen4.

Das OHSS ist in jedem Fall eine ernstzunehmende Komplikation, hat jedoch eine eher gute Prognose und geringe Inzidenz. Zudem sind Risikogruppen, wie betroffene des polyzystischen Ovarialsyndroms oder junge und schlanke Patientinnen, bekannt und es gibt Methoden wie das GnRH-Agonistenprotokoll, welches das Risiko für ein OHSS noch weiter senken soll. Dabei wird anstelle von hCG (humanes Choriongonadotropin) ein Gonadotropin-Releasing-Hormon-Analogon wie Triptorelin zur Ovulationsinduktion eingesetzt. Dies soll die Überstimulation des Ovars vermeiden, indem es über die Herabregulierung der GnRH-Rezeptoren bei längerfristiger Gabe einen vorzeitigen Anstieg des luteinisierenden Hormons (die Ovulation einleitend) unterbindet5

Andere schwerwiegende Komplikationen wie Blutungen, Infektionen oder Organverletzungen durch die Punktion sind selten. Jede Sedierung – hier häufig mit Propofol oder Midazolam durchgeführt – birgt natürlich ein gewisses Risiko, das jedoch mit dem einer Sedierung im Rahmen einer Koloskopie oder Weisheitszahn-OP vergleichbar ist. 

Entgegenzuhalten ist, dass die Eizellentnahme zur Erfüllung des eigenen Kinderwunsches bereits erlaubt ist. Frauen wird zugetraut, sich nach Abwägen der Chancen und Risiken aktiv für die Behandlung zu entscheiden. Das gilt nicht nur für bald anstehende In-vitro-Fertilisationen (IVF), sondern auch für Eizellentnahmen im Rahmen des sogenannten Social Freezings. Dabei werden Eizellen entnommen und kryokonserviert (eingefroren), um einen zukünftigen Kinderwunsch zu einem Zeitpunkt, an dem die natürliche Fertilität abgenommen hat, im Rahmen einer IVF noch erfüllen zu können. Zum Zeitpunkt der Entnahme ist weder sicher, ob der Kinderwunsch in der Zukunft bestehen wird, noch, dass dieser dann nicht mehr auf natürlichem Wege zu erfüllen ist.

Das Argument, dass die Behandlung medizinisch mit zu hohen Risiken verbunden sei, als dass die Eizellspende legalisiert werden könne, ist daher kritisch zu betrachten. Darüber hinaus ist zu betonen, dass es bei der Legalisierung der Eizellspende auch darum geht, bereits entnommene Eizellen spenden zu können. Hat ein Paar im Rahmen der eigenen IVF bereits Eizellen entnehmen lassen, die jedoch aufgrund eines nun erfüllten oder nicht mehr bestehenden Kinderwunsches nicht mehr benötigt werden, können sie im Zweifelsfall nur entsorgt werden. Mindestens das Totalverbot der Eizellspende lässt sich damit nicht begründen. Eine für andere Personen wertvolle Ressource, für die bereits ein aufwendiger Eingriff durchgeführt wurde, und die bereits Plätze in der Kryokonservierung einnahm, wird somit wertlos. Warum sollte sich Personen also nicht dafür entscheiden dürfen, ihre übrigen Eizellen aus altruistischem Motiv zu spenden? 

Falscher Altruismus oder Kommerzfalle?

Doch auch die altruistische Spende wird hierbei oft heiß diskutiert, gerade wenn es um gezielt für die Spende entnommene Eizellen geht. Da trifft die Vorstellung einer Spende ohne jegliche Entschädigung auf die einer reinen Kostenabdeckung auf wiederum die einer Forderung nach rentableren Summen, um sowohl der möglichen Nachfrage gerecht zu werden, als auch Risiko und Aufwand entsprechend zu vergüten.

Um dem Blick ins Ausland vorzugreifen ist festzustellen, dass das „Geschäft“ der Eizellspende durchaus das Potenzial hat, prekäre Lebenssituationen von Frauen auszunutzen. Da bedarf es möglicherweise nicht einmal den fünfstelligen Aufwandsentschädigungen, die in den USA zum Teil für eine Eizellspende aufkommen können. Summen um die 1.000 €, wie sie in Teilen der EU durchaus üblich sind, könnten da schon ausreichen. 

Bei der Frage „Aufwandsentschädigung: Ja/Nein?“ ist zu bedenken, dass auch die Samenspende in Deutschland, je nach Samenbank mit bis zu 150 € entschädigt wird6. Auch bei Plasma- oder Thrombozytenspenden sind Entschädigungen um die 50 € üblich. Die Forderung der Kompensationsfreiheit der Eizellspende steht damit nicht im Einklang. Wenn man Samen- und Blutspende vergleicht, ist zu anzunehmen, dass sich die Aufwandsentschädigung tatsächlich am gemessenen Aufwand orientiert. Folglich müsste sich die Entschädigung für eine Eizellspende höher als die für eine Samenspende ansiedeln. 

Grundsätzlich lässt sich auch darüber diskutieren, ob eine Kommerzialisierung der Eizellspende überhaupt in dem Maße zu verurteilen ist, wie es im Diskurs um sie geschieht. Das bedeutet nicht, dass sich jemand aus finanzieller Not zu einer Eizellspende genötigt fühlen soll. Man sollte jedoch bedenken, dass Altruismus und Kommerz im Leben nur schwer trennbar sind, wobei sich als Beispiel das Arbeiten in teilweise gesundheitsschädlichen Berufen anführen lässt. Zusätzlich verdienen die Dienstleistenden der Eizellspende, bzw. der IVF-Verfahren auch an dem Eingriff. Warum dann Kompensationsfreiheit für die Spendende?

Klar ist: Der finanzielle Aspekt sollte bei der Eizellspende nie der dominierende Faktor sein und niemand sollte sich aus finanzieller Not dazu gedrungen fühlen. Der Balanceakt zwischen dieser Gefahr und einer angemessenen Entschädigung ist sicherlich kein leichter, aber genau diesem Problem könnte man sich doch annehmen, anstatt die Eizellspende insgesamt zu verbieten, oder? Zur Erinnerung: Eine erhebliche Menge an Eizellen wurde bereits entnommen, und wartet im Grunde nur auf Befruchtung oder Entsorgung.

Eizellentourismus und Anonymität – Vergleich in der EU

Blickt man weiter in die Landschaft der Eizellspende-Regelungen des EU-Auslands, tut sich eine Schlucht verschiedener Vorgehensweisen auf. 

Beispiel Spanien: Hier ist die Eizellspende legal. Frauen zwischen 18 und 35 Jahren dürfen ihre Eizellen spenden und die Aufwandsentschädigung liegt zwischen 800 und 1.200 €. Während die Anzahl an Eizellentnahmen nicht begrenzt ist, ist es jedoch die Zahl an aus Spende hervorgegangenen Kindern – diese ist auf 6 begrenzt, wie auch bei der Samenspende. Wichtig festzuhalten ist, dass die Gametenspende (Spende der Fortpflanzungszellen) in Spanien anonym erfolgt. Weder die werdenden Eltern noch das Kind erfahren die Identität der Spendenden. Die einzige Ausnahme ist das Auftreten schwerwiegender erblicher Erkrankungen. In diesem Fall wäre die Information der jeweils anderen Partei über ein*e Genetiker*in möglich.7

Tschechien, ein weiterer großer Player der Eizellspende in der EU8, hat ähnliche Regelungen, nur dass die Empfehlung bei maximal 5 Spenden liegt. Auch dort ist die Spende anonym.
In Deutschland wäre eine anonyme Spende nicht denkbar. Das liegt am Recht auf Kenntnis über die eigene Abstammung. Es leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, welches sich wiederum aus Artikel 2, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes ableitet9. Als Folge ergab sich im Jahr 2017 auch das eingängig klingende „Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen“ oder kurz: Samenspenderregistergesetz. Oder noch kürzer: SaRegG.10

Das im Jahr 2018 in Betrieb gegangene Samenspenderregister speichert für 110 Jahre personenbezogene Daten zu Spendenden und Empfangenden heterologer Samenspende und stellt somit eine zentrale Anlaufstelle für die zukünftigen Erwachsenen aus der Samenspende dar11. Heterologe Samenspende meint hier im Übrigen die Samenspende einer dritten Person für das Wunschelternpaar, in Abgrenzung zur homologen Samenspende, also der Samenspende innerhalb eines Paares, zum Beispiel für eine intrauterine Insemination.

In Österreich und Norwegen beispielsweise ist dieses Verfahren, die sogenannte offene Eizellspende, verpflichtend7. Das aus der Eizelle hervorgegangene Kind hat also die Möglichkeit, seine genetische Abstammung nachzuverfolgen. 
Das Samenspenderregister zeigt, dass eine genetische Nachverfolgbarkeit nach Gametenspende umsetzbar ist – Wieso dann nicht auch dasselbe Prinzip auf die Eizellspende anwenden? Nicht zu vergessen ist, dass trotz des Verbotes, Kinder in Deutschland von Eizellspende und damit auch von den unterschiedlichen Regelungen im Ausland betroffen sind: Wer es sich leisten kann, hat die Möglichkeit, eine Eizellspende im Ausland in Anspruch zu nehmen, wo sie vielleicht anonym sein muss. Das Kind wird in Deutschland ausgetragen, sein Recht auf Kenntnis über die eigene Abstammung kann jedoch nicht erfüllt werden. Der „Eizellentourismus“ ist längst Realität12 und das Verbot in Deutschland fördert die Spende in anderen Ländern, unter teilweise fragwürdigen Bedingungen. 

Was sagen Expert*innen?

Inwiefern der Gesetzgeber nun verpflichtet ist, die Eizellspende in Deutschland zu legalisieren, damit beschäftigte sich eine im Jahr 2024 durch die Bundesregierung beauftragte „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“. Zusammengesetzt war sie aus zahlreichen Expert*innen der Rechtswissenschaften, Ethik und Medizin, die sich mit den Möglichkeiten zur Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, der Leihmutterschaft und altruistischer Eizellspende auseinandersetzten. 

Besonders spannend ist dabei die Rolle des Gleichheitsgebotes nach Artikel 3 des Grundgesetzes, welches den Staat dazu verpflichtet, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu verbieten13.

Das Verbot der Eizellspende ist damit scheinbar nicht in Einklang zu bringen, wenn die Samenspende erlaubt ist. Eine Ungleichbehandlung kann unter Umständen jedoch verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn ein sachlicher Rechtfertigungsgrund von hinreichendem Gewicht besteht. Die Kommission sah einen solchen Rechtfertigungsgrund gegeben, da sich die Verfahren der Samenspende und Eizellspende in Aufwand und Belastung erheblich unterscheiden14a. Das steht der Legalisierung nicht im Weg, räumt dem Gesetzgeber jedoch einen gewissen Spielraum bezüglich der Forderung nach Gleichheit ein.

Die Kommission hält jedoch auch fest, dass die aktuelle Lage dazu neige, Ehen und Partnerschaften zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts zu privilegieren14b. Der Familienwunsch wird als ein inhärenter Teil der Persönlichkeitsentfaltung anerkannt und geschützt, was sich nicht auf das traditionelle Familienbild alleinig unter Einbringung eigener Gameten beschränkt14c.  Zusätzlich leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht auf freie Familiengründung und reproduktive Selbstbestimmung ab und Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes stellt die Familie unter besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser Schutz bezieht sich je nach Auslegung auch bereits auf die Familienplanung14d. Ebenso würde der Spendewunsch möglicher Eizellspenderinnen sogar durch die Freiheitsrechte geschützt werden14b.

In ihrem Abschlussbericht äußerte sich die Kommission also wie folgt: „Sofern reproduktionsmedizinische Verfahren gesetzlich erlaubt sind, besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Möglichkeiten der Fortpflanzung“14c. Demnach sollte der Staat die Erfüllung dieses Wunsches zumindest auf rechtliche und ethische Zulässigkeit prüfen und in einem geeigneten Rahmen ermöglichen.

Gespaltene Mutterschaft

Das letzte juristische Problem, das hier behandelt werden soll, ist das Problem der „gespaltenen Mutterschaft“, was in der Debatte um die Eizellspende auch gelegentlich angeführt wird. 1997 wurde §1591 Mutterschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verabschiedet, der besagt, dass die Mutter eines Kindes die Person ist, die das Kind geboren hat. Primär wollte man damit die Leihmutterschaft verhindern, bei der die Elternschaft nach Geburt von der Leihmutter auf die Wunscheltern übertragen werden würde. Mit dem vorher verabschiedeten Embryonenschutzgesetz schloss der Gesetzgeber jedoch bereits aus, dass die gebärende Person und die Person, von der die Eizelle stammt, sich unterscheiden könnten. 

Die gespaltene Mutterschaft brachte lange Zeit die Sorge, dass sie psychosoziale Folgen für die Kinder haben könnte. Nach heutiger Erkenntnislage bestünden diesbezüglich und auch die Identitätsentwicklung der Kinder betreffend jedoch keine Risiken. Zudem löse die „gespaltene Vaterschaft“ bei der Samenspende keine solchen Bedenken aus14e.  In Bezug auf die Eizellspende bei einem heterosexuellen Cis-Paar stellt §1591 BGB kein Problem dar, da die Geburtsmutter auch der gewünschten rechtlichen Mutter entspricht. Am ehesten ungünstig ist die Situation bei einem lesbischen Paar, dass die ROPA-Methode anwendet. Hier wird nur die austragende Person Mutter, selbst wenn die Eizelle von ihrer Partnerin stammt. Letztere könnte den Elternstatus nur durch Adoption erreichen, oder über einen zum Geburtszeitpunkt männlichen Geschlechtseintrag (über das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)15) die Rolle des Vaters erlangen16. Zugegebenermaßen ein Umweg.

Fazit

Die Spende von bereits entnommenen Eizellen, wie auch innerhalb eines lesbischen Paares seien laut Kommission verfassungsrechtlich und ethisch vertretbar und die fremdnützige Eizellspende ebenso. Dabei müssten jedoch die gesundheitlichen Risiken der Spenderinnen so gering wie möglich gehalten, eine entsprechende Versicherung für mögliche Gesundheitsrisiken eingerichtet werden und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die körperliche und psychische Belastung berücksichtigt, sichergestellt sein.

Sichergestellt werden müssten in allen Fällen die Selbstbestimmtheit und freie Entscheidung der Spendenden und Empfangenden, eine umfangreiche neutrale Beratung, die die psychosozialen Aspekte und die Rechte des Kindes berücksichtigt, und die Möglichkeit der Kenntnis über die eigene Abstammung des Kindes, also eine Form von Spenderegister. Die Zahl der über die Spende entstandenen Kinder müsse ebenso begrenzt werden.

Es bleibt die Frage: Wenn es doch eine durch die Bundesregierung beauftragte Kommission gab, die sich eingehend mit der Legalisierung der Eizellspende beschäftigte und unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Legalisierung der Eizellspende als zulässig sieht, warum ist sie dann immer noch verboten?

Zunächst handelt es sich dabei um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung, bei der es weiterhin Aufgabe der Regierung ist, mögliche Folgen auf individueller und gesellschaftlicher, ökonomischer, gesundheitlicher und sozialer Ebene abzuwägen. Verfassungsrechtlich lässt sich zwar ein Anspruch auf Prüfung ableiten, aber noch keine Legalisierung erzwingen. Darüber hinaus bedarf eine Legalisierung zum einen einer Gesetzesänderung wie eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes, zum anderen aber auch neuer Gesetzesentwürfe ähnlich dem Samenspenderregistergesetz. Dazu müssen Einrichtungen entsprechender Verwaltungs- und Beratungsstrukturen geschaffen werden. Das ist eine riesige und ressourcenintensive Aufgabe.

Die damalige Regierung ist zur Umsetzung nicht mehr gekommen: 9 Monate nach Vorlage des Abschlussberichts löste sich der 20. Deutsche Bundestag frühzeitig auf. Für die Ausgestaltung der Legalisierung blieb dann weder die Kapazität, noch war sie Priorität. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung aus CDU und SPD enthält keine Bestrebungen, die Eizellspende zu legalisieren. Im November 2026 äußerte Bundesministerin Nina Warken (CDU) jedoch, dass, auch wenn die Eizellspende ein sensibles Thema sei, sie zumindest in engem Rahmen möglich sein sollte17, und spiegelt damit auch die Haltung der Frauen-Union (CDU) wieder, die sich in einem Positionspapier Januar 2025 positiv gegenüber der Spende von „übrigen“ Eizellen äußerte – Methoden wie ROPA oder fremdnützige Spende jedoch weiterhin ablehnt18.

Meinung

Dass die Ergebnisse der eingehenden Prüfung durch die Kommission aktuell keine konkrete Anwendung finden, ist schade (man könnte fast sagen, eine Schande). Eine Legalisierung wäre rechtlich, medizinisch und ethisch möglich, und dennoch hat sich nichts weiter getan. Die Zeit der Veröffentlichung des Berichts war geprägt von politischer Instabilität und sicherlich sind explosive Themen wie die Reproduktionsmedizin keine, die in Krisenzeiten gerne besprochen werden, obwohl sie doch so wichtig zu besprechen sind. 

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Position der Frauen der Union das Gespräch über die Eizellspende eröffnen kann. 

(Stand 29.01.2026 Update nach Fertigstellung des Artikels: Kürzlich vermehrte Medienberichte über die Haltung der CDU gegenüber der Eizellspende lassen Hoffnungen aufleben)

Mehr zum Thema Eizellspende könnt ihr bald in unserem Podcast „curatiert“ hören – Infos folgen!

Quellen

  1. BMFTR (2025): Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Reduzierung des Gender Data Gap in der klinischen Forschung, vom 03.12.2025, [online] URL: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2025/12/2025-12-03-bekanntmachung-gender-data-gap.html [zuletzt abgerufen am: 05.01.2026]
  2. ESchG (1990): Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990. BGBl. I S. 2746. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/eschg/ [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  3. Diedrich, K. (2020): Ovarielles Überstimulationssyndrom, in: e.Medpedia, Springer Medizin, [online] https://doi.org/10.1007/978-3-662-55601-6_32 [zuletzt abgerufen am: 28.01.2026]
  4. AMBOSS (2026): Ovarielles Überstimulationssyndrom (OHSS). AMBOSS Fachwissen für Mediziner. URL: https://next.amboss.com/de/article/RM0log [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  5. Gelbe Liste Online (2023): Triptorelin – Wirkstoff-Monographie. URL: https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Triptorelin_1216 [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  6. Spermbank Germany: Aufwandsentschädigung für Samenspender. URL: https://spermbank-germany.com/samenspender-werden/aufwandsentschaedigung/ [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  7. ESHRE (2021): ART in Europe, 2021: Interactive Map. European Society of Human Reproduction and Embryology. URL: https://cm.eshre.eu/cmCountryMap/home/index/2021 [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  8. Smeenk, J. et al. (2023): ART in Europe, 2019: results generated from European registries by ESHRE. In: Human Reproduction, 38(12), S. 2323.: https://doi.org/10.1093/humrep/dead197 [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  9. bpb (2017): Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Bundeszentrale für politische Bildung. URL: https://www.bpb.de/themen/recht-justiz/persoenlichkeitsrechte/244846/das-recht-auf-kenntnis-der-eigenen-abstammung/ [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  10. SaRegG (2017): Samenspenderregistergesetz vom 17. Juli 2017. BGBl. I S. 2513. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/saregg/BJNR251310017.html [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  11. BMG (2017): Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Änderung anderer Vorschriften (Samenspenderregistergesetz – SaRegG). Bundesministerium für Gesundheit. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/saregg.html [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  12. Bergmann, S. (2011): Reproductive agency and projects: Germans searching for egg donation in Spain and the Czech Republic. In: Reproductive Biomedicine & Society Online. URL: https://doi.org/10.1016/j.rbms.2014.12.001 [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  13. GG (1949): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  14. Kom-rSF – Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (2024): Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin. Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
    • a) S. 454 ff.
    • b) S. 447
    • c) S. 352
    • d) S. 440
    • e) S. 226
  15. SBGG (2024): Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2024. BGBl. 2024 I Nr. 206. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/ [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  16. BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024): Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren. Familienportal.de. URL: https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/regenbogenfamilien/elternschaft-von-gleichgeschlechtlichen-paaren-192472 [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  17. Gerster, L. (2025): Was Nina Warken für die Gesundheit von Frauen plant. In: ZEIT Online, 12. November 2025. URL: https://www.zeit.de/gesundheit/2025-11/nina-warken-bundesregierung-frauengesundheit-endometriose-schwangerschaftsabbruch [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]
  18. Frauen Union der CDU Deutschlands (2024): Positionspapier: Eizellspende und altruistische Leihmutterschaft. URL: https://www.frauenunion.de/sites/www.frauenunion.de/files/beschluesse/positionspapier_eizellspende_und_altruistische_leihmutterschaft.pdf [zuletzt abgerufen am 28.01.2026]

Zusatzquelle:
Süddeutsche Zeitung (2026): CDU-Parteitag in Stuttgart: Worüber die Delegierten streiten. In: Süddeutsche Zeitung, 28. Januar 2026. URL: https://www.sueddeutsche.de/politik/cdu-parteitag-stuttgart-antraege-teilzeit-klima-schuldenbremse-merz-li.3376683 [zuletzt abgerufen am 29.01.2026]